Gesetzgebung des sächsischen Parlaments

Durch die Beteiligung an Wahlen, durch das Engagement in den politischen Parteien, Interessenverbänden oder Bürgerinitiativen können die Bürger selbst aktiv in die politische Willensbildung eingreifen. Schließlich können aus dem Volk auch Gesetzesvorlagen in den Sächsischen Landtag eingebracht und durch Volksentscheid auch gegen den politischen Willen des Parlaments verabschiedet werden. Demokratie lebt vom Engagement der Bürgerinnen und Bürger.

Bevor ein Gesetz beschlossen wird, muss es verschiedene Stufen bestehen - von der Ersten Lesung im Plenum, über die Bearbeitung in den Ausschüssen bis hin zur Beschlussfassung in der Dritten Lesung.

Wer kann Gesetze ins Parlament einbringen?

Abgeordnete (mindestens sechs), die einzelnen Fraktionen, die Staatsregierung oder das Volk durch Volksantrag können Gesetzentwürfe ins Parlament einbringen. Der Normalfall ist allerdings, dass die Ministerien Gesetzentwürfe erarbeiten, die die Staatsregierung dann in das Parlament einbringt. Der Präsident veranlasst die Zuteilung des Gesetzentwurfs an alle Abgeordneten und die Aufnahme in die Tagesordnung einer Plenarsitzung. Der Einbringer stellt den Gesetzentwurf vor,  eine Aussprache in der ersten Lesung erfolgt nur auf Empfehlung des Präsidiums.

Der Landtag überweist den Gesetzentwurf anschließend an einen oder mehrere Ausschüsse. Es folgen die Beratung und Erarbeitung von Änderungsvorschlägen durch den Ausschuss. In dem Bericht des Ausschusses wird dem Landtag die unveränderte oder veränderte Annahme des Gesetzentwurfs oder dessen Ablehnung empfohlen.


In der zweiten und dritten Lesung erfolgen nach einer Aussprache die Abstimmungen. Im Falle der Annahme übermittelt der Landtagspräsident den Gesetzesbeschluss an den Ministerpräsidenten und die zuständigen Minister zur Gegenzeichnung. Sodann fertigt er das Gesetz aus und leitet es an die Staatsregierung zur Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu.