Gesetzentwurf zur Einführung einer Feuerwehrrente

Vorblatt zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Feuerwehrrente

A. Zielstellung

Die Freiwilligen Feuerwehren sind unverzichtbarer Bestandteil zur Sicherung des
flächendeckenden Brandschutzes. 47.123 Mitglieder - darunter 4.316 Frauen - waren
2008 in den Freiwilligen Feuerwehren aktiv tätig. Das sind circa 95 % der aktiven
Mitglieder aller Feuerwehren in Sachsen. Sie erfüllen mit ihrem ehrenamtlichen
Dienst eine Aufgabe der Kommunen im Interesse des Schutzes von Gesundheit und
Leben sowie des Eigentums aller Bürger. Um diese wichtigen Aufgaben des Allgemeinwohls
wahrnehmen zu können, verzichten sie auf einen großen Teil ihrer Freizeit
und setzen sich mit ihrer Tätigkeit im unmittelbaren Gefahrenbereich nicht unerheblichen
Risiken und persönlichen Gefährdungen aus. Ein flächendeckender
Brandschutz ist grundsätzlich nur über ein System Freiwilliger Feuerwehren zu gewährleisten.
Für einen effektiven Brandschutz bedarf es neben einer modernen technischen
Ausstattung, einer fundierten Ausbildung und einer sachgerechten Unterbringung,
was in den vergangenen Jahren weitestgehend erreicht worden ist, auch
einer hohen persönlichen Motivation der Einsatzkräfte. Zur Stärkung der Attraktivität
des Ehrenamtes in den Feuerwehren und zur langfristigen Sicherung des Personalbedarfs
soll mit diesem Gesetzentwurf die verantwortungsvolle Tätigkeit der ehrenamtlichen
Feuerwehrangehörigen in besonderem Maße gewürdigt werden. Im Zusammenwirken
mit den Kommunen soll für die ehrenamtlichen Mitglieder der Einsatzabteilungen
der Freiwilligen Feuerwehren langfristig eine zusätzliche Altersversorgung
aufgebaut werden.

B. Wesentlicher Inhalt

Die Einführung einer zusätzlichen Altersversorgung für die ehrenamtlichen Angehörigen
der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren soll die aufopferungsvolle
Tätigkeit der Feuerwehrangehörigen angemessen würdigen und die Attraktivität des
ehrenamtlichen Engagements weiter steigern. Die zusätzliche Altersversorgung wird
bei dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen eingerichtet und aus einem
gleich hohen Beitrag der Kommunen und des Freistaats gespeist. Die näheren Einzelheiten
zum Verfahren und die Höhe des monatlichen Beitrags sollen in einer
Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern festgelegt werden, die im Einvernehmen
mit dem Staatsministerium der Finanzen erlassen wird.

C. Alternativen

Die gesetzliche Einführung einer zusätzlichen Altersversorgung für die Angehörigen
der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren wird inzwischen auch in anderen
Bundesländern angestrebt. Angesichts der Bedeutung eines flächendeckenden
Brandschutzes und des in den letzten Jahren tendenziell zu verzeichnenden Mitgliederrückgangs
bedarf es neuer Ansätze und gemeinsamer Anstrengungen des Freistaats
und der Kommunen. Mit dieser Gesetzesänderung soll die Attraktivität des
ehrenamtlichen Engagements in den Freiwilligen Feuerwehren gestärkt und hiermit
einen weiteren Beitrag zur Erhaltung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehren geleistet
werden.

D. Kosten

Die Kosten der Einführung der zusätzlichen Altersversorgung für die ehrenamtlichen
Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren hängen von der Höhe des monatlichen
Beitrags des Freistaats und der Kommunen ab, die in einer separaten Verordnung
vom Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der
Finanzen.

Gesetz zur Einführung einer Feuerwehrrente

Artikel 1

Änderung des Sächsischen Gesetzes
über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
Das Sächsische Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
( SächsBRKG ) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), geändert durch
Artikel 10b des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 133), wird wie
folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 18a Zusätzliche Altersversorgung“

2. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
„§ 18a
Zusätzliche Altersversorgung
(1) Die örtlichen Brandschutzbehörden gemäß § 4 Abs. 2 und der Freistaat richten
für die ehrenamtlichen Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren
bei dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen eine zusätzliche individuelle
Altersversorgung ein. Diese wird nach dem Kapitaldeckungsverfahren ausgestaltet.
Der Freistaat und die örtlichen Brandschutzbehörden gemäß § 4 Abs. 2 zahlen
hierfür einen monatlichen Beitrag in gleicher Höhe. Die zusätzliche Altersversorgung
wird nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder nach dem späteren Ausscheiden
aus der Einsatzabteilung monatlich an den Feuerwehrangehörigen oder
dessen Hinterbliebene gezahlt. Soweit die zusätzliche Altersversorgung weniger als
15 Jahre bestanden hat, kann der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr oder dessen
Hinterbliebene das angesparte Kapital nebst Zinsen auch als einmalige Zahlung
zum Rentenbeginn nach Satz 4 erhalten.

(2) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird
ermächtigt, unbeschadet des Satzungsrechts des Kommunalen Versorgungsverbands
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung
Näheres über die Höhe und den Zeitpunkt der Zahlung des Beitrags des
Freistaats und der örtlichen Brandschutzbehörden gemäß § 4 Abs. 2 und die Einzelheiten
der Meldung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen an den Kommunalen
Versorgungsverband zu regeln."

Artikel 2

Änderung des Gesetzes
über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen
Das Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen ( SächsGKV ) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 358), geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 07. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 484),
wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 werden nach dem Wort „Beschäftigten“ ein Komma und die Wörter
"ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren gemäß § 18 a Sächsisches
Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (
SächsBRKG )" eingefügt.

2. Nach § 14 Satz 1 Nr. 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:
„9. die Einrichtung und Gewährung der zusätzlichen Altersversorgung für die ehrenamtlichen
Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren
nach § 18a des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und
Katastrophenschutz,“

Artikel 3

Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Begründung:

Allgemeiner Teil:

Das flächendeckende System des Brandschutzes basiert auf der gesetzlichen Verpflichtung
der Kommunen, eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Feuerwehr
einzurichten und zu unterhalten. In der Regel sind dies Freiwillige Feuerwehren,
da eine Vorhaltung hauptamtlichen Personals zur Gefahrenabwehr nur von größeren
Städten geleistet werden kann. Angesichts des in den vergangenen Jahren tendenziell
zu verzeichnenden Mitgliederrückgangs bei den Freiwilligen Feuerwehren, der
demographischen Entwicklung in Sachsen und der zunehmenden Mobilität im Arbeitsleben
wird es zunehmend schwerer, die ständige Einsatzbereitschaft der Freiwilligen
Feuerwehren zu gewährleisten. Der Dienst in einer Freiwilligen Feuerwehr ist
geprägt durch eine hohe Einsatzfrequenz, ein breites Aufgabenspektrum sowie eine
Gefährdung von Leib und gegebenenfalls Leben durch den Einsatz. Darüber hinaus
ist das ehrenamtliche Engagement in den Freiwilligen Feuerwehren durch eine oft
jahrzehntelange Zugehörigkeit zu der Institution bestimmt. Im Zusammenwirken mit
den Kommunen soll für die ehrenamtlichen Mitglieder der Einsatzabteilungen der
Freiwilligen Feuerwehren langfristig eine zusätzliche Altersversorgung aufgebaut
werden.

Besonderer Teil:

Zu Artikel 1:

Die zusätzliche Altersversorgung für die ehrenamtlichen Angehörigen der Einsatzabteilungen
der Freiwilligen Feuerwehren soll die aufopferungsvolle Tätigkeit der Feuerwehrangehörigen
angemessen würdigen und die Attraktivität des ehrenamtlichen
Engagements weiter steigern. Sie wird bei dem Kommunalen Versorgungsverband
Sachsen eingerichtet und aus einem gleich hohen Beitrag der örtlichen Brandschutzbehörden
gemäß § 4 Abs. 2 und des Freistaats gespeist. Die zusätzliche Altersversorgung
wird im Kapitaldeckungsverfahren ausgestaltet und auf Antrag im Regelfall
nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Einsatzdienst mit der Vollendung des 60.
Lebensjahres gezahlt.
Alternativ hierzu kann dies auch auf Antrag ab dem Zeitpunkt eines späteren Ausscheidens
aus der Einsatzabteilung erfolgen. Die Zahlung erfolgt monatlich an den
Feuerwehrangehörigen oder dessen Hinterbliebene. Grundsätzlich ist vorgesehen,
dass der Feuerwehrangehörige eine monatliche "Renten"-zahlung von dem Kommunalen
Versorgungsverband Sachsen erhält. Da einerseits die Zahlung eines monatlichen
Betrages nur bei langjähriger Einzahlung in den Kommunalen Versorgungsverband
eine namhafte Höhe erreicht, andererseits aber auch die älteren Feuerwehrangehörigen
von der Einführung einer zusätzlichen Altersversorgung profitieren sollen,
wird die Möglichkeit geschaffen, das angesparte Kapital nebst Zinsen auch als einmalige
Zahlung in einer Summe zu erhalten. Diese Option wird jedoch auf die Fälle
beschränkt, in denen die zusätzliche Altersversorgung weniger als 15 Jahre bestanden
hat.
Einzelheiten zum Verfahren und die Höhe des monatlichen Beitrages sollen in einer
Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern festgelegt werden, die im Einvernehmen
mit dem Staatsministerium der Finanzen ergeht.

Zu Artikel 2:

Durch die Ergänzung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband
Sachsen stellt der Gesetzgeber klar, dass die zusätzliche Altersversorgung für die
ehrenamtlichen Mitglieder der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren beim
Kommunalen Versorgungsverband Sachsen einzurichten ist und eine Pflichtaufgabe
darstellt.

Zu Artikel 3:

Mit dem Artikel wird das Inkrafttreten des Gesetzes geregelt.