Gesetzentwurf über das Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz für den Freistaat Sachsen
- Anriss -
§ 1 Geltungsbereich
Das Bildungsfreistellungs-und Qualifizierungsgesetz gilt für die Weiterbildung in
Freistaat Sachsen. Die durch besondere Rechtsvorschriften geregelte Weiterbildung
bleibt hiervon unberührt. Das Recht der Träger und Einrichtungen der Weiterbildung
auf selbständige Lehrplan-und Programmgestaltung sowie ihr Recht auf freie Wahl
der Leiterinnen oder Leiter und der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter wird
gewährleistet.
Bildungsfreistellung dient der politischen Bildung, der beruflichen Weiterbildung oder
der Schulung (Qualifizierung und Fortbildung) für die Wahrnehmung eines
Ehrenamtes. Bildungsurlaub für zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte dient allein
der politischen Bildung.
§ 2 Dauer der Freistellung
Jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer soll die Teilnahme an einer
einwöchigen Weiterbildungsveranstaltung ermöglicht werden.
Der Anspruch auf Freistellung umfasst fünf Arbeitstage in einem Kalenderjahr. Wird
regelmäßig an mehr als fünf Tagen in der Woche oder in Wechselschicht gearbeitet,
so erhöht sich der Anspruch auf sechs Arbeitstage. Wird regelmäßig an weniger als
fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so verringert sich der Anspruch entsprechend.
Der Anspruch auf Freistellung in einem Kalenderjahr kann mit dem des
vorangegangenen Jahres bis zum Doppelten des Anspruchs verbunden werden,
soweit es für die Teilnahme an Veranstaltungen der Weiterbildung erforderlich ist
(Verblockung). Die Erforderlichkeit richtet sich nach der Art der Veranstaltung und ist
vom Träger der Veranstaltung im Rahmen des behördlichen
Anerkennungsverfahrens nachzuweisen. Mit Zustimmung der Arbeitgeberin oder des
Arbeitgebers kann eine Verblockung auch im Vorgriff auf künftige
Freistellungsansprüche oder über mehr als zwei Jahre erfolgen. Die Freistellung soll
an aufeinanderfolgenden Tagen gewährt werden; sie kann auch an einzelnen Tagen
gewährt werden.
Freistellungen nach den im öffentlichen Dienst geltenden besonderen
Rechtsvorschriften können dann auf den Anspruch nach diesem Gesetz angerechnet
werden, wenn die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung den Beschäftigten
uneingeschränkt die Erreichung der in § 2 dieses Gesetzes niedergelegten Ziele
ermöglicht. (hier auf die im Weiterbildungsgesetz von Sachsen verankerten Ziele mit
entsprechendem Paragraphen verweisen) Im übrigen sind sonstige Freistellungen
zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen nur dann auf den Anspruch nach diesem
Gesetz anrechenbar, wenn sie auf anderen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder
Betriebsvereinbarungen beruhen, den Beschäftigten uneingeschränkt die Erreichung
der in § 2 dieses Gesetzes niedergelegten Ziele ermöglichen und in den betreffenden
anderen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen die
Anrechenbarkeit ausdrücklich vorgesehen ist.
Ausführlich im angefügten PDF.
