Positionspapier zur Novellierung des SächsPersVG

- Anriss -

 

1. Vorbemerkung/Grundsätzliches
Das sächsische Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) muss den zeitgemäßen
Erfordernissen genügen, die an ein leistungsfähiges und zukunftsorientiertes
Personalvertretungswesen zu stellen sind. Durch die Reformierung des Tarifvertrages des
öffentlichen Dienstes ist es – trotz der aktuellen Weigerung der Tarifgemeinschaft deutscher
Länder (TdL), dem TVöD beizutreten – dringend erforderlich, das SächsPersVG zu novellieren.
Auch sind die durch den Abschluss erforderlichen Änderungen rechtzeitig umzusetzen, damit bis
Ende 2006 für die Personalräte und Wahlvorstände u.a. die notwendige Klarheit über die zu
wählenden Gruppen und deren Zusammensetzung besteht. Da das SächsPersVG im
Bundesvergleich deutlich hinter den sonst üblichen personalvertretungsrechtlichen Standards
bzw. Beteiligungsrechten zurückbleibt, ist eine alleinige Anpassung an das veränderte Tarifrecht
aus sozialdemokratischer Sicht nicht akzeptabel. Vielmehr ist eine Angleichung an die im
übrigen Bundesgebiet vorherrschende Rechtslage geboten. Veränderungen, die hinter den
bisherigen Regelungen im SächsPersVG zurückbleiben, können ebenfalls nicht mitgetragen
werden.
Infolge der bevorstehenden Verwaltungs- und Funktionalreform ist es zwingend, das
SächsPersVG auch dahingehend zu novellieren, dass die zukünftigen Beteiligungsrechte
so gestaltet werden, dass eine sachgerechte Einflussnahme der Personalräte auf den
laufenden Reformprozess möglich ist. Ziel ist es, – auch über die konkrete Ausgestaltung
der Beteiligungsrechte – die Erfahrungen und Ressourcen der Beschäftigten des
öffentlichen Dienstes vollumfänglich zu nutzen und gewinnbringend in das Verfahren
einzubringen. Damit das Reformvorhaben zum Erfolg wird, müssen auch die
Beschäftigten auf dem Reformweg „mitgenommen“ werden.
Aus sozialdemokratischer Sicht sind insbesondere zusätzliche Rechte des Personalrates bei
Strukturänderungen, einer Verwaltungsmodernisierung sowie der Personalentwicklung dringend
geboten. Bestehende Einschränkungen im Mitwirkungsverfahren müssen aufgehoben werden.

Ausführlich im angefügten PDF.

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