Gesetzentwurf über den Vollzug der Jugendstrafe im Freistaat Sachsen

- Anriss -

 

A. Zielsetzung
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts fehlen derzeit die verfassungsrechtlich erforderlichen,
auf die besonderen Anforderungen des Strafvollzuges an Jugendlichen zugeschnittenen gesetzlichen
Grundlagen für beinahe den gesamten Bereich des Jugendstrafvollzuges (2 BvR 1673/04 und 2 BvR
2402/04 –NJW 2006, S. 2093 - 2098). Mit dem Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 hat der Bund von
seiner bisherigen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht, die ihm Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG für den
Bereich des Justizvollzuges bis zum 31. August 2006 einräumt hatte. Gemäß Art. 125a GG gilt das
Strafvollzugsgesetz trotz des Übergangs der Gesetzgebungszuständigkeit auf die Länder fort. Aufgrund
des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2006 bedarf jedoch der Jugendstrafvollzug bis
spätestens Ende 2007 einer gesetzlichen Regelung. Ziel des Gesetzentwurfes ist es daher, nach dem
Übergang der Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug auf die Länder, die notwendigen
gesetzlichen Grundlagen für den Jugendstrafvollzug im Freistaat Sachsen zu schaffen.
B. Wesentlicher Inhalt
In seinem formalen Aufbau folgt der Entwurf der Notwendigkeit eines eigenständigen Regelungswerks mit
jugendspezifischen Inhalten. Schon bei Erlass des Strafvollzugsgesetzes im Jahre 1976 wurde davon
ausgegangen, dass der Jugendstrafvollzug aufgrund seiner strukturellen Unterschiede gesondert zu
regeln sei. Es wird daher ein in sich geschlossenes Jugendstrafvollzugsgesetz vorgelegt, welches
grundsätzlich keine Verweisungen auf andere Gesetze enthält, sondern bereits aus sich heraus
verständlich ist. Damit ist es für die Praxis einfach handhabbar und verfolgt auch rechtssystematisch den
Ansatz, den Jugendstrafvollzug nicht als Teil des Erwachsenstrafvollzugs, sondern – wie vom
Bundesverfassungsgericht vorgezeichnet – als eigenständige Materie zu behandeln. Der vorliegende
Gesetzentwurf basiert dabei neben den Vorgaben des Gerichts auf dem vom Bundesjustizministerium in
die Diskussion eingebrachten Gesetzentwurf vom Juni 2006 sowie den Vorstellungen einer Arbeitsgruppe
der Bundesländer Thüringen, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Berlin, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern,
Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz und Saarland vom Januar diesen Jahres. Er hat dabei die in § 91
JGG aufgeführten Grundsätze übernommen. Unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der zur
Jugendstrafe Verurteilten sind außerdem die im Strafvollzugsgesetz vorhandenen Regelungen umfassend
überprüft worden. Das Gesetz übernimmt daher solche Regelungen, die altersunabhängig erforderlich
sind und stellt sie in den unmittelbaren Kontext des jugendspezifischen Regelungsbereiches.
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Das Gesetz legt als Vollzugsziel fest, die Gefangenen zu einem Leben ohne Straftaten in sozialer
Verantwortung zu befähigen. Die gesamte Vollzugsgestaltung hat sich an diesem Vollzugsziel
auszurichten. Den Anforderungen an einen humanen, zeitgemäßen und konsequent am
Förderungsgedanken ausgerichteten Jugendstrafvollzug trägt das Gesetz insbesondere durch folgende
Vorgaben Rechnung:
1. Die Gefangenen sollen in der Entwicklung und Bereitschaft zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Lebensführung unterstützt werden. Sie haben aktiv an der Erfüllung ihrer
Pflichten mitzuwirken und Verantwortung, insbesondere auch für die begangenen Taten, zu
übernehmen. Die Jugendstrafvollzugsanstalt unterstützt sie in der Entwicklung und Stärkung
dieser Fähigkeiten.
2. Das Gesetz stellt klar, dass die Gefangenen auch von dritter Seite unterstützt werden sollen und
die Jugendstrafvollzugsanstalt mit diesen Dritten konstruktiv zusammenzuarbeiten hat. Dafür ist
ein Netzwerk aufzubauen, das den Übergang vom Gefängnisalltag in ein freies Leben außerhalb
des Vollzugs verbessert und für Kontinuität in der Betreuung sorgt.
3. Das Gesetz sieht die Einrichtung einer sozialtherapeutischen Abteilung vor. In dieser können
Gefangene untergebracht werden, wenn die besonderen therapeutischen Mittel und soziale Hilfen
der Abteilung zum Erreichen des Vollzugsziels angezeigt sind.
4. Einzelunterbringung während der Ruhezeit ist als Grundsatz festgeschrieben. Dieser Grundsatz
ist elementar, weil er nicht zuletzt auch dem Schutz der Gefangenen vor wechselseitigen
Übergriffen dient. Er kann nur in Ausnahmefällen aus bestimmten Gründen durchbrochen
werden.
5. Geeignete Gefangene sind regelmäßig in Wohngruppen mit nicht mehr als 12 Insassen
unterzubringen. Diese Unterbringungsform unterstützt den Aufbau von Kontakten, die positivem
sozialem Lernen dienen sollen, indem in kleineren Gruppen sozialadäquates Verhalten eingeübt
wird. Die Regelungen stehen im Einklang mit den baulichen Möglichkeiten der künftig einzigen
Jugendstrafvollzugsanstalt im Freistaat Sachsen Regis-Breitingen.
6. Schulische Aus- und Weiterbildung haben Vorrang gegenüber Arbeit. Wesentliches Ziel ist es,
den Gefangenen schulische Kenntnisse zu vermitteln, die ihnen einen Schulabschluss ermöglicht.
Dadurch wird die berufliche Integration der Gefangenen nach ihrer Entlassung gefördert.
7. Die Ausgestaltung der Freizeit orientiert sich am Vollzugsziel. Die Gefangenen sind zur Teilnahme
und Mitwirkung an den Freizeitangeboten verpflichtet. Der Sport stellt sich nicht nur als Teil des
Freizeitangebots dar, sondern soll auch zur Diagnostik und gezielten Behandlung eingesetzt
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werden. Den Gefangenen ist eine sportliche Betätigung von mindestens fünf Stunden wöchentlich
zu ermöglichen.
8. Der Entwurf beachtet außerdem das besondere Bedürfnis an familiären Kontakten, insbesondere
durch Verlängerung der regulären Besuchszeiten auf monatlich vier Stunden und durch
Einbindung der Personensorgeberechtigten in die Vollzugsgestaltung.
9. Das Gesetz schreibt die Evaluation und kriminologische Forschung verbindlich vor. Dadurch soll
gewährleistet werden, dass aussagefähige, auf Vergleichbarkeit angelegte Daten erhoben
werden, anhand derer der Vollzug sachgerecht ausgestaltet werden kann.
10. Der Gebrauch von Schusswaffen durch Bedienstete innerhalb der Jugendstrafvollzugsanstalt ist
verboten. Die Möglichkeit des Schusswaffengebrauchs aufgrund anderer Vorschriften durch
Polizeivollzugsbedienstete ist weiterhin gegeben.

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